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BEK 2022 108

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2022-07-22 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 22. Juli 2022BEK 2022 108MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenKanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Ingenbohl, röm. kath. Kirchengemeinde Ingenbohl-Brunnen, 6440 Brunnen,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertr. durch Gemeinde Ingenbohl, Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Juli 2022, ZES 2022 228);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte mit Verfügung vom 5. Juli 2022 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Ingenbohl gegen A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'154.35 nebst 3.5 % Zins seit 29. März 2022 sowie für Fr. 95.25 Zins bis 28. März 2022. Zudem verpflichtete er den Schuldner, den Gesuchstellern Fr. 200.00 Gerichtskostenersatz und Fr. 30.00 Parteientschädigung zu bezahlen. Den Antrag des Schuldners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Der Einzelrichter erwog in der angefochtenen Verfügung unter anderem zusammenfassend: Die Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2019 sei ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'154.35 (angef. Verfügung E. 1.2). Zur Entkräftung des Rechtsöffnungstitels, den er als Rechtsöffnungsrichter weder inhaltlich überprüfen noch an eine Instanz zur steuerpolitischen, rechtlichen, inhaltlichen und materiellen Prüfung verweisen könne, habe der Schuldner, der mit seinen Einwänden gegen die Verfügung im Verwaltungsverfahren schon erfolglos bis vor das Bundesgericht gelangt sei, keine Einwendungen im Sinne von

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenKanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Ingenbohl, röm. kath. Kirchengemeinde Ingenbohl-Brunnen, 6440 Brunnen,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertr. durch Gemeinde Ingenbohl, Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,

betreffend

definitive Rechtsöffnung